Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 279d
§ 279d – Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
Kurz erklärt
- Mitarbeitende Ehegatten müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
- Die Regelungen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind anzuwenden.
- Selbständig Tätige werden als Arbeitgeber betrachtet.
- Die Beitragszahlung erfolgt durch die selbständig Tätigen.
- Es gelten spezielle Vorschriften für die Beitragszahlung.